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Einwilligung

Ausnahmen der Einwilligungserfordernis für Aufnahmen / Fotos

§ 23 Abs. 1 KUG sieht Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen/Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist.

Das ist beim Vereinsring Bornheim e.V. der Fall bei:

  1. Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  2. Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  3. Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen
    die dargestellten Personen teilgenommen haben

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